Erklärung der
Darlehensnehmer
Den Darlehensnehmern ist bekannt,
daß ein Darlehen nur an kreditwürdige Personen gewährt werden
kann. Der jeweilige Darlehensgeber ist berechtigt, die zur
Feststellung der Kreditwürdigkeit geeigneten Unterlagen zu
verlangen und Auskünfte über die Vermögensverhältnisse bei Banken
oder anderen Stellen, z.B. der für den Wohnsitz der
Darlehensnehmer zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutz für
allgemeine Kreditsicherung) einzuholen.
Die Darlehensnehmer erteilen ihre
Einwilligung nach §4 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetztes zur
Verarbeitung der sich aus den Antragsunterlagen und der
Vertragsdurchführung ergebenden personenbezogenen
Daten.
Die angegebenen persönlichen
Daten werden zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen der
gegenseitigen Geschäfts- und Vertragsbedingungen
erforderlichenfalls von dem Darlehensgeber und seinen
Unternehmenspartnern genutzt.
Der Darlehensgeber ist befugt, die
mit den beantragten Darlehen im Zusammenhang stehenden Angaben
zur besseren Betreuung und Beratung an den zuständigen
Finanzierungsberater zu übermitteln.
Der Darlehensvertrag ensteht
erst nach verbindlicher Darlehenszusage der Bank und deren
Annahme durch die Darlehensnehmer.
Abschließend erklären alle
Unterzeichnenden folgendes:
Ich versichere, daß gegen mich und meine Familienangehörigen
keine schuldrechtlichen Maßnahmen, wie z.B.
Zwangsvollstreckung-/Konkurs- oder Zwangsvergleichsverfahren
sowie Lohn- und Gehaltspfändung eingeleitet wurden (im anderen
Fall sind vom Antragsteller Zeitpunkt und Gründe der Maßnahmen
auf gesondertem Blatt darzulegen).
Ich versichere, daß alle Angaben
vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
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